Messeverordnung
Königshöfer Messe - Verordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Messegelände
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Lauda-Königshofen Nr. 30 vom 29.07.2011 Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg vom 13. Januar 1992 (GBI. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. S. 195) m.W.v. 01.09.2009 erlässt die Stadt Lauda-Königshofen als Ortspolizeibehörde, nachdem der Gemeinderat am 18.07.2011 gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg zugestimmt hat, folgende Polizeiverordnung:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung
(1) Die Verordnung regelt das Verhalten auf dem Messegelände der Stadt Lauda-Königshofen während der Veranstaltungszeit (§ 2) sowie der Öffnungszeiten (§ 3).
(2) Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach dem jeweils aktuellen Festsetzungsbescheid nach § 69 Gewerbeordnung zuzüglich der Parkplatzflächen sowie der angrenzenden Straßenabschnitte. Ein Plan, auf dem mit durchgezogenen roten Linie der Geltungsbereich umgrenzt ist, ist beigefügt und Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Veranstaltungszeit
(1) Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem die Königshöfer Messe stattfindet.
(2) Die Veranstaltungszeit beginnt am Freitag vor dem 3. Sonntag im September und endet am 4. Sonntag im September, eines Jahres.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten sind die Zeiten, in denen auf dem Messegelände der Festbetrieb zulässig ist.
(2) Die Öffnungszeiten des Messegeländes sind wie folgt: an den Messetagen jeweils ab Programmbeginn (siehe Programmheft) bis 24.00 Uhr.
§ 4 Verhalten auf dem Messegelände
(1) Während der Veranstaltungszeit hat sich jede Person auf dem Messegelände so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Es ist insbesondere untersagt:
a. Flaschen und Gläser, insbesondere aber Bierkrüge und Weizenbiergläser von der Festhalle (Tauber-Franken-Halle) sonstigen Schankstätten und Bereichen außerhalb des Messegeländes in das übrige Messegelände sowie Messeparkplatzgelände mitzunehmen;
b. Die Mitnahme von branntweinhaltigen Getränken aus den Schankbereichen in`s Freie;
c. Der Verzehr von branntweinhaltigen Getränken (dazu gehören auch Mixgetränke, und Alkopops usw.) im Messefreigelände;
d. Tiere ohne Erlaubnis der Stadt Lauda-Königshofen mitzuführen;
e. bauliche Anlagen aller Art, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
f. außerhalb der Toiletten Notdurft zu verrichten;
g. zu betteln;
h. Waffen, insbesondere Schuss-, Hieb-, Stoß-, Stich- oder Reizstoffwaffen, mitzuführen;
i. Gegenstände, Reizstoffe sowie sonstige Stoffe mit ätzender oder färbender Wirkung mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. Dazu zählen unter anderem: pyrotechnische Gegenstände,
Klappmesser mit einer Klinge über 8,5 cm, feststehende Messer, Spring- oder Fallmesser, Schleudern, Baseballschläger, Stöcke, Ketten, Latten, Eisenstangen, Blasrohre.
(3) Außerhalb der vom Veranstalter zugewiesenen Standflächen ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher oder freiberuflicher Leistungen, das Aufsuchen von Bestellung auf gewerbliche oder
freiberufliche Leistungen und die Veranstaltung von Vergnügungen verboten. Dies gilt auch für nicht gewerbsmäßige Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen oder sonstige unterhaltende Vorstellungen.
(4) Außerhalb der vom Veranstalter zugewiesenen Standflächen ist es ferner untersagt Handzettel und andere Werbemitteln zu verteilen.
(5) Personen, die nicht Angehörige von Schaustellerbetrieben sind, oder nicht im Auftrag der Stadt Lauda-Königshofen handeln, dürfen sich nicht hinter Schaustellerbetrieben oder im Bereich der Wohnungen und der Schaustellerfahrzeuge aufhalten.
(6) Jeweils 30 Minuten nach dem jeweiligen Betriebsende ist Personen, die sich nicht im Auftrag des Veranstalters oder von Schaustellern auf dem Messegelände aufhalten, der Aufenthalt auf dem Messegelände bzw. dem geschlossenen Teilbereich des Messegeländes untersagt.
§ 5 Kontrollen
Die Polizei und der Ordnungsdienst können Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände (z.B. Rucksäcke und Taschen) durchsuchen, wenn Hinweise die Annahme rechtfertigen, dass die in § 4 Abs. 2 aufgeführten verbotenen Gegenstände mitgeführt werden.
§ 6 Fahrzeugverkehr auf dem Messegelände
(1) Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist auf dem gesamten Königshöfer Messegelände das Benutzen von Fahrzeugen aller Art, auch das Fahren mit Fahrrädern, Rollbrettern (Skateboards) oder Rollschuhen (z.B. Inline-Skates) verboten.
(2) Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle und Kinderwägen.
(3) Fahrzeugen, die zur Warenlieferung dienen oder zur Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden, kann auf Antrag die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt werden, entgegen § 6 Abs. 1 das Messegelände zu befahren.
(4) Auf dem Messegelände darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
(5) Der Aufenthalt von Fahrzeugen auf dem Messegelände ist auf die zum Auf- und Abladen oder zur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit zu beschränken. Fahrzeuge, die über diese Zeit hinaus abgestellt bleiben oder offensichtlich zu einem anderen Zweck Verwendung finden, können auf Kosten und Gefahr des Halters abgeschleppt werden. Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Transportanhänger, Wohnwagen und sonstige Fahrzeuge dürfen auf dem Messegelände nur auf den von der Stadt Lauda-Königshofen zugewiesenen Stellflächen abgestellt werden.
§ 7 Anordnungen für den Einzelfall
Die Ortspolizeibehörde oder die Polizei kann während der Veranstaltungszeit zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum und Besitz oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
§ 8 Platzverweis, Betretungsverbot
(1) Die Ortspolizeibehörde oder die Polizei kann während der Veranstaltungszeit eine Person unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend vom Messegelände verweisen oder dieser vorübergehend das Betreten des Festplatzes verbieten: wenn diese den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere einer Anordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt; wenn diese im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Behandlung begeht; wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(2) Der Platzverweis gilt grundsätzlich für den Tag, an dem er ausgesprochen wurde. Das Betretungsverbot kann sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.
§ 9 Meldung von Unfällen
Jeder Unfall mit Personenschaden, der sich während der Veranstaltungszeit in einem Betrieb ereignet, ist durch den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter unverzüglich der Polizei oder der Messeleitung zu melden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die in § 3 Abs. 2 genannten Öffnungszeiten nicht einhält.
2. entgegen § 4 Abs. 1 auf dem Messegelände andere schädigt, gefährdet, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, oder den in § 4 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Messegelände zuwiderhandelt,
3. entgegen § 4 Abs. 3 auf dem Messegelände außerhalb der vom Veranstalter zugewiesenen Standflächen Waren verkauft, Speisen oder Getränke abgibt, gewerbliche oder freiberufliche Leistungen anbietet, Bestellungen auf gewerbliche oder freiberufliche Leistungen aufsucht, Vergnügungen veranstaltet oder nicht gewerbsmäßig Schaustellungen, Musikaufführungen oder sonstige Vorstellungen darbietet,
4. entgegen § 4 Abs. 4 außerhalb der vom Veranstalter zugewiesenen Standflächen Handzettel und andere Werbemittel verteilt,
5. entgegen § 4 Abs. 5 sich auf dem Messegelände unberechtigt hinter Schaustellerbetrieben oder im Bereich der Wohnwagen und Schaustellerfahrzeuge aufhält,
6. entgegen § 4 Abs. 6 sich auf dem Messegelände unberechtigt aufhält,
7. entgegen § 6 Abs. 1 und 3 sich auf dem Messegelände mit einem Fahrzeuge aufhält oder mit einem Fahrrad, Rollbrettern oder Rollschuhen fährt
8. entgegen § 6 Abs. 4 auf dem Messegelände schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt,
9. entgegen § 6 Abs. 5 ein Fahrzeug über die zum Auf- oder Abladen oder zur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit hinaus auf dem Messegelände abstellt,
10. entgegen § 6 Abs. 6 Kraftfahrzeuge verbotswidrig parkt,
11. entgegen § 9 Unfälle mit Personenschäden nicht unverzüglich der Polizei oder der Messeleitung meldet.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a), b), c), h), und i) bezieht, können eingezogen werden.
(3) Verstöße gegen diese Polizeiverordnung können nach § 18 Polizeigesetz mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis höchstens 5.000 Euro geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft